1. Bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts liegt Eigenverbrauch vor, wenn diese zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben Gegenstände einem Betriebszweig entnimmt, aus dem Umsätze an Dritte ausgeführt werden.
2. Ob eine Tätigkeit einem bestimmten Betriebszweig zuzurechnen ist, ist nicht nach der organisatorischen Einordnung, sondern nach der sachlichen Zugehörigkeit zu entscheiden.
3. Die Herstellung und Unterhaltung von Straßenbeleuchtungsanlagen ist dem Betriebszweig zuzurechnen, zu dem auch die Versorgungsbetriebe gehören.
4. Bei der Unterhaltung der Anlagen kommt ein Eigenverbrauch insoweit nicht in Betracht, als Material zur Ausführung einer fiktiven sonstigen Leistung verwendet wird.
5. Bemessungsgrundlage ist beim Eigenverbrauch der Wiederverkäufereinkaufspreis.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1964 III Seite 174 KAAAA-90058
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