BFH Urteil v. - III 433/58 S BStBl 1963 III S. 554
Gesetze: BewG § 74 Abs. 1 Ziff. 3VStR 1953 Abschn. 94Höfeordnung für die britische Zone vom § 14
Leitsatz
1. Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 74 Abs. 1 Ziff. 3 BewG kann auch der überlebende Ehegatte im Sinne des § 14 der Höfeordnung für die britische Zone, dem die Verwaltung und Nutznießung am Hofe zusteht, sein.
2. Unter "laufenden Betriebsausgaben" im Sinne des § 74 Abs. 1 Ziff. 3 BewG sind sämtliche laufenden Betriebsausgaben bezüglich des Umlaufvermögens zu verstehen; die in Abschn. 94 VStR 1953 vorgesehene Beschränkung auf nur solche Ausgaben, die mit den Einnahmen aus der Veräußerung umlaufender Betriebsmittel in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, findet im Gesetz keine Grundlage (und ist von den Steuergerichten nicht zu beachten).
3. Der Einnahmenüberschuß im Sinne des § 74 Abs. 1 Ziff. 3 BewG muß am Veranlagungszeitpunkte noch vorhanden sein, um vom Rohvermögen abgezogen werden zu können.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1963 III Seite 554 UAAAA-90033
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