1. Eine Hinzurechnung von Steuerschulden als Dauerschulden kommt bei der Berechnung des Gewerbekapitals in der Regel nur auf den Stichtag (Feststellungszeitpunkt) in Betracht, der auf den Ablauf des 12-Monats-Zeitraumes (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 197/57 S vom , BStBl 1959 III S. 428, Slg. Bd. 69 S. 447) folgt.
2. Bei Stundung der Steuerschuld kann ein Feststellungszeitpunkt vor Ablauf des 12-Monats-Zeitraumes in Betracht kommen, wenn der Stundungszeitraum mehr als 12 Monate beträgt. Im Falle einer Ratenstundung wird jedoch nur der Teil der Steuerschuld sofort Dauerschuld, der über 12 Monate hinaus, gerechnet ab der Zahlungsaufforderung, gestundet worden ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1963 III Seite 405 TAAAA-90029
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