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BFH Urteil v. - IV 268/59 S BStBl 1963 III S. 357

Gesetze: EStG 1955 § 4 Abs. 1, 3 und 4EStG 1955 § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Sätze 1 und 4EStG 1955 § 13EStG 1955 § 34b Abs. 1 und 2 Ziff. 2Verordnung über landwirtschaftliche Buchführung vom § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2

Leitsatz

1. Die Grundsätze der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG gelten bei einem buchführenden Land- und Forstwirt für die Ermittlung des Gewinns aus dem Forstbetrieb auch dann, wenn nach § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 der Verordnung über landwirtschaftliche Buchführung vom die jährliche Bestandsaufnahme sich nicht auf das stehende Holz erstreckt.

2. Erstaufforstungskosten und Waldanschaffungskosten sind als Herstellungs- oder Anschaffungskosten eines selbständig bewertbaren Wirtschaftsguts (stehendes Holz) grundsätzlich zu aktivieren. Als Betriebsausgaben können die Erstaufforstungskosten im Entstehungsjahr abgezogen werden, wenn sie innerhalb eines bereits bestehenden forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und unter Berücksichtigung des gesamten Aufforstungsprogramms nicht zu einer erheblichen Vermehrung des Waldbestandes führen.

3. Die Aktivierung von Erstaufforstungskosten steht einer Inanspruchnahme der Tarifvergünstigung des § 34b EStG nicht entgegen.

4. Werden Erstaufforstungskosten in zulässiger Weise als Betriebsausgaben abgezogen, so gehören sie bei Inanspruchnahme der Tarifvergünstigungen des § 34b EStG zu den "anderen Betriebsausgaben" im Sinne des § 34b Abs. 2 Ziff. 2 EStG.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:





Fundstelle(n):
BStBl 1963 III Seite 357
BAAAA-90022

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