1. Hat der Steuerpflichtige den sich auf Grund einer Betriebsprüfung ergebenden Mehrbetrag einer abzugsfähigen Steuer in der Bilanz des Wirtschaftsjahrs passiviert, zu dem die Mehrsteuer wirtschaftlich gehört, so ist dieser Passivposten um den Betrag zu ermäßigen, um den die Mehrsteuer bis zur rechtskräftigen Veranlagung des Gewinns dieses Wirtschaftsjahrs niedriger festgesetzt wird.
2. Gibt der Steuerpflichtige keine erschöpfende und glaubwürdige Erklärung für die wirtschaftlichen Hintergründe einer übernommenen, später zu erfüllenden Verbindlichkeit, so ist das Finanzamt berechtigt, bei der Bemessung der Rückstellung von einem nach Lage der Dinge möglichen Sachverhalt auszugehen, wenn Ermittlungen keinen Erfolg versprechen.
3. Für eine nach Ablauf mehrerer Jahre zu erfüllende Verbindlichkeit, deren Übernahme gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 BGB), darf auch dann keine Rückstellung gebildet werden, wenn Gesichtspunkte dafür sprechen, daß die Verbindlichkeit erfüllt werden wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 64 TAAAA-90003
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