1. Überläßt ein Pflanzenzüchter einem anderen Unternehmer Samen, damit dieser auf seinem Grundstück für ihn (den Pflanzenzüchter) aus dem Samen Pflanzen zieht, so stellt die Hingabe des Samens durch den Pflanzenzüchter an den anderen Unternehmer eine Lieferung im Sinne des Umsatzsteuerrechts dar.
2. Überläßt ein Pflanzenzüchter einem anderen Unternehmer Sämlinge (aus Samen gezogene Pflanzen), damit dieser die Sämlinge auf seinem Grundstück einpflanzt, pflegt und dem Pflanzenzüchter auf Abruf - regelmäßig nach ein bis drei Jahren - zurückgibt, so stellt die Hingabe der Sämlinge durch den Pflanzenzüchter keinen umsatzsteuerbaren Vorgang, also auch keine Lieferung dar.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 543 JAAAA-90002
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