1. Die oberste Finanzbehörde eines Landes ist auch dann berechtigt, den Beitritt zu einem Rechtsbeschwerdeverfahren zu erklären, wenn sich das Rechtsmittel auf einen Verwaltungsakt bezieht, der nicht von einer ihr unterstellten Finanzbehörde erlassen wurde.
2. Die Landesfinanzbehörden sind hinsichtlich der Gewerbesteuer zu Billigkeitsmaßnahmen nach § 131 Abs. 1 Satz 2, zweite Alternative, AO nicht befugt, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer durch Landesrecht den Gemeinden übertragen ist. Diese Grundsätze sind auch auf die Verwaltungsanordnung der Bundesregierung betreffend Teilerlaß der Gewerbesteuer bei Betrieben von Vertriebenen, Flüchtlingen und Verfolgten sowie von Kriegssachgeschädigten und Evakuierten vom (Bundesanzeiger 1958 Nr. 17, BStBl 1958 I S. 24) anzuwenden.
3. Gegen die Versagung von Billigkeitsmaßnahmen der Gemeinden auf dem Gebiet der Gewerbesteuer ist der Verwaltungsrechtsweg, nicht der Finanzrechtsweg gegeben.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 238 OAAAA-89965
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