1. Der Bundesfinanzhof hält an dem Urteil III 78/54 S vom (BStBl 1955 III S. 63, Slg. Bd. 60 S. 165) fest, nach dem Verwaltungsräume einer gemeinnützigen Körperschaft usw., die der Verwaltung von steuerpflichtigem Grundbesitz, insbesondere von Wohngrundstücken dienen, zu keinem grundsteuerbegünstigten Zweck benutzt werden und deshalb nicht von der Grundsteuer befreit sind.
2. Der Wohnzweck ist kein nach § 4 Ziff. 1 bis 8 GrStG begünstigter Zweck. Deshalb kann ein Grundstücksteil, der von einem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen für die Verwaltung von Wohnungen (auch von grundsteuerbegünstigten) benutzt wird, nicht wegen unmittelbarer Benutzung für gemeinnützige Zwecke von der Grundsteuer freigestellt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 571 QAAAA-89947
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