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BFH Urteil v. - I B 222/59 U BStBl 1961 III S. 52

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 2 Ziff. 2GewStG § 28StAnpG § 16

Leitsatz

1. Steuerpflichtige, die wegen ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, unterhalten Betriebstätten auch in solchen Gemeinden, in denen sie nur eine Landwirtschaft betreiben.

2. Die Unterhaltung von Erholungsheimen und anderen, ausschließlich den sozialen Belangen der Arbeitnehmer eines Unternehmens dienenden Einrichtungen begründet keine Betriebstätte des Unternehmens.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 52
TAAAA-89933

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