1. Eine unentgeltliche Übertragung eines Betriebes im Sinne des § 7 EStDV 1956/1957 liegt nur vor, wenn alle wesentlichen Teile des Betriebsvermögens unentgeltlich übertragen worden sind.
2. Wird hingegen nur ein Teil des Betriebsvermögens unentgeltlich übertragen, während der andere Teil der Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen übernommen wird, so liegt eine Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 3 EStG 1957 vor. Der Veräußerungsgewinn ist in diesem Falle der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den gemeinen Werten sowohl der unentgeltlich übertragenen als auch der in das Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 514 ZAAAA-89931
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