1. Wartegelder, Förderzinsen und Oberflächenentschädigungen, die Erdölgesellschaften als Gegenleistung für die Überlassung von Grundstücken zur Ausbeutung von Erdöl an Landwirte bezahlen, sind bei diesen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
2. Nach Beginn der Erdölförderung kann wegen der dadurch eintretenden Verringerung des Erdölvorrats eine Absetzung wegen Substanzverringerung gemäß § 7 Abs. 2 EStG vorgenommen werden. Bei den vor dem unentgeltlich erworbenen Erdölvorkommen ist dabei von dem Betrag auszugehen, der für eine Anschaffung am hätte aufgewendet werden müssen; soweit in dem Urteil VI 131/58 U vom (BStBl 1960 III S. 3, Slg. Bd. 70 S. 5) eine andere Auffassung vertreten wurde, wird daran nicht mehr festgehalten.
3. Eine durch die Erdölförderung etwa verursachte Wertminderung des Grund und Bodens infolge Verschlechterung der Ackerkrume kann erst nach Abschluß der Förderungsarbeiten festgestellt und steuerlich als nachträgliche Werbungskosten im Rahmen der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" berücksichtigt werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 45 OAAAA-89926
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