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BFH Urteil v. - I 278/60 U BStBl 1961 III S. 280

Gesetze: GewStG § 7GewStG § 8 Ziff. 6DMBG § 29DMBG § 74DMBG § 75

Leitsatz

1. Wird eine für wesentlich beteiligte Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gebildete Pensionsrückstellung gewinnerhöhend aufgelöst, so ist zur Ermittlung des Gewerbeertrags im Sinne des § 7 GewStG der Bilanzgewinn um den Betrag zu kürzen, der in früheren Jahren als Zuführung zu der Pensionsrückstellung gemäß § 8 Ziff. 6 GewStG dem Gewinn zugerechnet worden war.

2. Der Betrag, um den eine Pensionsrückstellung gemäß § 29 DMBG in der DM-Eröffnungsbilanz erfolgsneutral aus dem Vermögen der Kapitalgesellschaft aufgestockt worden war, kann bei späterer Auflösung der Pensionsrückstellung zur Ermittlung des Gewerbeertrags nicht vom Bilanzgewinn abgesetzt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 280
WAAAA-89906

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