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BFH Beschluss v. - I B 148/59 U BStBl 1960 III S. 468

Gesetze: StAnpG § 16GewStG § 2 Abs. 2 Ziff. 2GewStG § 28

Leitsatz

1. Hat eine Kapitalgesellschaft einen Teilbetrieb (Fabrikanlage) verpachtet oder stillgelegt, so unterhält sie im allgemeinen keine Betriebstätte in der Gemeinde, in der sich diese Anlagen befinden. Die Belegenheitsgemeinde des verpachteten oder stillgelegten Betriebes hat keinen Anspruch auf Beteiligung an dem einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag der Kapitalgesellschaft.

2. Eine Betriebstätte ist aber dann gegeben, wenn in den Betriebsanlagen Personal der Kapitalgesellschaft zu ihrer Wartung und Pflege beschäftigt ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1960 III Seite 468
VAAAA-89873

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