1. Die Steuerbegünstigung für Ausgaben im Sinne des § 10b EStG entfällt nicht dadurch, daß der Geber mit den Ausgaben auch eigennützige Zwecke verfolgt. Besteht aber zwischen der Ausgabe des Gebers und einer Leistung des Empfängers das Verhältnis des Leistungsaustausches, so ist § 10b EStG nicht anwendbar.
2. Die Beiträge, die Eltern als ordentliche Mitglieder der Vereine "Waldorfschulen" leisten, sind in vollem Umfang Schulgeld. Nur die Beiträge der fördernden Mitglieder sind steuerbegünstigte Ausgaben im Sinne des § 10b EStG.
3. Über die Frage, ob eine Ausgabe nach § 10b EStG steuerbegünstigt ist, muß im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren der Geber selbständig entschieden werden.
4. Erlassen die obersten Finanzverwaltungsbehörden nach Bekanntwerden einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Rahmen von § 131 AO eine Verwaltungsanweisung, um für eine Übergangszeit die bisherige Verwaltungsübung an die vom Bundesfinanzhof festgestellte Rechtslage anzupassen (sogenannte Anpassungsregelung), so ist eine solche Verwaltungsanweisung auch von den Steuergerichten zu beachten. Der Senat tritt den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 39/57 U vom (BStBl 1958 III S. 409, Slg. Bd. 67 S. 354) bei.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1960 III Seite 231 HAAAA-89856
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