1. Die mit Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages unmittelbar zusammenhängenden Kosten, die der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen vertraglich nicht zu erstatten hat, sind nach den allgemeinen Grundsätzen des Bilanzsteuerrechtes zu aktivieren und auf die voraussichtliche Laufzeit des Vertrages zu verteilen.
2. Die grundsätzliche Aktivierungspflicht wird durch die lange Dauer eines Lebensversicherungsvertrages nicht berührt.
3. Zu den aktivierungspflichtigen unmittelbaren Kosten gehören nicht die im allgemeinen im Innendienst eines Versicherungsunternehmens durch die büromäßige Bearbeitung des Vertrages entstehenden Kosten.
4. Soweit Versicherungsnehmer vertraglich verpflichtet sind, dem Versicherungsunternehmen Abschlußkosten zu erstatten, z. B. im Rahmen der Zillmerung, ist der Erstattungsanspruch aktivierungspflichtig.
5. Es bestehen keine Bedenken, wenn ein Versicherungsunternehmen mit Rücksicht auf die innere Verbundenheit der einzelnen Versicherungsverträge keine Einzelberechnung für die nach Ziff. 1 aktivierungspflichtigen Kosten aufstellt, sondern der Aktivierungspflicht mit Hilfe eines Pauschbetrages für den Gesamtbestand Rechnung trägt. Es genügt dann, den Pauschbetrag lediglich bei wesentlichen Änderungen im Versicherungsbestand zu erhöhen oder zu ermäßigen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1960 III Seite 191 XAAAA-89855
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