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BFH Urteil v. - VI 175/59 U BStBl 1960 III S. 178

Gesetze: AO §§ 86, 204

Leitsatz

1. Wer die Rechtsmittelfrist kennt, aber von dem Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht hat, weil er den anzugreifenden Steuerbescheid irrtümlich für richtig gehalten hat, hat nicht über die Rechtsmittelfrist, sondern über materielles Recht geirrt und kann sich auf die Möglichkeit der Nachsichtgewährung nicht berufen.

2. Das Finanzamt ist im allgemeinen nicht verpflichtet, einen Steuerpflichtigen, der den Antrag auf Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns nicht gestellt hat, auf die Möglichkeit der Antragstellung hinzuweisen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1960 III Seite 178
NAAAA-89854

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