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BFH Urteil v. - VI 194/57 U BStBl 1958 III S. 378

Gesetze: EStG § 33

Leitsatz

Die Aufwendungen für die Beschaffung eines Fernsehgeräts können auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn der Steuerpflichtige als Sowjetzonenflüchtling Hausrat und Kleidung verloren hat.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1958 III Seite 378
DAAAA-89798

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