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BFH Urteil v. - VI 176/57 U BStBl 1958 III S. 277

Gesetze: EStG §§ 10 Abs. 1 Ziff. 1, 22, 24, 33

Leitsatz

Wird eine auf Grund letztwilliger Verfügung geschuldete und nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG als Sonderausgabe abzugsfähige Versorgungsrente vom Rentenschuldner abgelöst, so kann dieser die Ablösungssumme nicht als Sonderausgabe absetzen. Beim Rentengläubiger unterliegt die Ablösungssumme nicht der Einkommensteuer.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1958 III Seite 277
VAAAA-89792

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