1. Pauschalzuweisungen eines Betriebs an eine angegliederte selbständige Unterstützungskasse sind kein Arbeitslohn. Arbeitslohn sind vielmehr die laufenden Bezüge, insbesondere die Altersrenten, die die Arbeitnehmer aus der Unterstützungskasse erhalten.
2. Soweit die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Ziff. 2 Satz 3 LStDV 1950 (1955) dem entgegensteht, ist sie rechtsungültig.
3. Bei Auszahlung von Bezügen an Versorgungsempfänger hat der Arbeitgeber, der die Kasse mit Mitteln ausstattet, die steuerlichen Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen, insbesondere die Lohnsteuer einzubehalten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1958 III Seite 268 LAAAA-89791
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