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BFH Urteil v. - VI 155/55 U BStBl 1957 III S. 347

Gesetze: EStG 1951 § 33

Leitsatz

1. Sind die Voraussetzungen von Abschn. 212 Abs. 1 Ziff. 1 - 4 EStR 1951 erfüllt, so sind grundsätzlich Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hausgehilfin als zwangsläufige außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

2. Zur Bedeutung des Vermögens bei der Anwendung des § 33 EStG.

3. Kosten der Unterkunft und der Verpflegung bei Badekuren können nur unter besonderen Umständen als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden.

4. Notwendige Aufwendungen für Heilmittel, wie Brillen, Hörapparate, Bruchbänder usw., rechnen zu den Krankheitskosten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1957 III Seite 347
EAAAA-89763

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