1. Auch Versicherungsbeiträge in Form von Einmalprämien können Sonderausgaben i.S. des § 10 EStG sein.
2. Zu den berücksichtigungsfähigen Versicherungsbeiträgen gehören auch die Ausfertigungsgebühr und die Versicherungsteuer.
3. Wird im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag ein Darlehnsvertrag geschlossen, so kann bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Darlehen als Stundung der geschuldeten Einmalprämie aufzufassen sein. In diesem Fall können nur die vom Steuerpflichtigen tatsächlich aufgebrachten Beträge nach § 10 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1957 III Seite 103 IAAAA-89740
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