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BFH Urteil v. - V 79/55 S BStBl 1956 III S. 53

Gesetze: UStG § 1 Ziff. 1UStG § 5 Abs. 1 Satz 1UStDB § 10UStDB § 51

Leitsatz

Der Bundesfinanzhof hält an der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs fest, daß Verzugszinsen, Stundungszinsen und Wechselumlaufkosten (Diskontspesen) zum umsatzsteuerbaren Entgelt rechnen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

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Fundstelle(n):
BStBl 1956 III Seite 53
NAAAA-89734

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