1. Ist ein Wohnungsunternehmen auf Grund des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom (Reichsgesetzblatt I S. 438) und der das Gesetz ergänzenden Vorschriften als gemeinnützig anerkannt, so sind damit die subjektiven Voraussetzungen für die Befreiung von der Grundsteuer nach § 4 Ziff. 3 Buchst. b GrStG als erfüllt anzusehen.
2. Verwaltungsräume einer gemeinnützigen Körperschaft usw., die zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke unentbehrlich sind, müssen als für die steuerbegünstigten Zwecke (denen die Verwaltung gilt) unmittelbar benutzt gelten. Ebenso müssen Verwaltungsräume, die zur Verwaltung von steuerbefreitem Grundbesitz unentbehrlich sind, als den begünstigten Zwecken unmittelbar gewidmet angesehen werden. Verwaltungsräume, die der Verwaltung von steuerpflichtigem Grundbesitz, insbesondere von Wohnungsgrundstücken dienen, werden zu keinem steuerbegünstigten Zweck benutzt und sind daher nicht von der Grundsteuer befreit.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1955 III Seite 63 WAAAA-89705
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