1. Arbeitslohn sind auch die Einnahmen aus einer Tätigkeit, die neben der Haupttätigkeit für den gleichen Arbeitgeber geleistet wird, wenn beide Tätigkeiten zusammenhängen.
2. Provisionen, die Angestellte im Innendienst einer Versicherungsgesellschaft für die Vermittlung von Versicherungsgeschäften von der Versicherungsgesellschaft erhalten, sind nicht ohne weiteres Arbeitslohn. Der entgegenstehenden Rechtsauffassung des Reichsfinanzhofs (Entscheidung IV A 44/36 vom , RStBl. 1937 S. 1186) und der Finanzverwaltung (Abschn. 8 Abs. 2 LStR 1952) tritt der Senat nicht bei.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1955 III Seite 17 DAAAA-89691
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