1. Überläßt ein Betriebsinhaber bei der Aufnahme eines (typischen) stillen Gesellschafters in seinen Betrieb diesem unentgeltlich einen Teil seines Kapitalkontos, so ist die Umbuchung des überlassenen Betrags als Einlage des stillen Gesellschafters eine Entnahme des Betriebsinhabers im Sinne von § 10 Abs. 1 Ziff. 3 EStG 1949. Die Grundsätze des Urteils IV 233/51 U vom , Slg. Bd. 56 S. 10, BStBl. 1952 III S. 5, sind auf diesen Fall nicht anwendbar.
2. Zur Auslegung von Gesellschaftsverträgen zwischen Familienangehörigen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1954 III Seite 317 DAAAA-89678
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