1. Nach § 26 Satz 2 der Landgemeindeordnung für die Provinz Schleswig-Holstein vom 4. Juli 1892 (GS S. 155) war die Freiheit der Dienstgrundstücke der Geistlichen von den Gemeindeauflagen die Regel. Diese Regel erlitt eine Ausnahme nur soweit, als jene Grundstücke vor dem Inkrafttreten der Landgemeindeordnung (1. April 1893) observanzmäßig zu den Gemeindeauflagen herangezogen worden waren.
2. Bei Dienstgrundstücken von Geistlichen im Sinne des Preußischen Kommunalabgabengesetzes ist mit der Entziehung des Nießbrauchs für den Stelleninhaber die Steuerfreiheit weggefallen. Das gilt dann nicht, wenn die Entziehung des Nießbrauchs auf Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes betreffend das Diensteinkommen der evangelischen Pfarrer vom 2. Juli 1898 (GS S. 155) und § 12 Abs. 1 des Kirchengesetzes betreffend das Diensteinkommen der Geistlichen der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Schleswig-Holstein vom 2. Juli 1898 (GS S. 189) beruht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1954 III Seite 283 TAAAA-89677
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.