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BFH Urteil v. - IV 6/52 U BStBl 1953 III S. 36

Gesetze: EStG 1950 § 10 Abs. 1 Ziff. 2aEStG 1950 § 10 Abs. 2 Ziff. 1

Leitsatz

Lebensversicherungsprämien, die ein Stpfl. als Versicherungsnehmer zahlt, sind im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben abzugsfähig. Darauf, wer nach dem Versicherungsvertrag bezugsberechtigt ist, oder darauf, wessen Leben versichert ist, kommt es nicht an.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1953 III Seite 36
MAAAA-89662

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