1. Die Wertfortschreibung eines Einheitswerts ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn tatsächliche Veränderungen an dem Gegenstand der Bewertung seit der letztvorangegangenen Einheitswertfeststellung nicht eingetreten sind. Es genügt demnach auch ein bloßer Rechtsirrtum bei der früheren Bewertung für die Vornahme einer Wertfortschreibung.
2. Der Senat hält an folgendem vom Reichsfinanzhof (Urt. III 60/38 vom , RStBl. 1940 S. 320) aufgestellten Grundsatz fest:
Kleine Bauwerke (z.B. Transformatorenhäuschen, Gräben, Kanäle von Elektrizitätsunternehmen), die sich weder zur Aufnahme von Menschen für einen längeren Aufenthalt noch von Vieh eignen, sind im Sinn des RBewG auf Grund der Verkehrsanschauung nicht als Gebäude, sondern als Betriebsvorrichtungen anzusehen. Nur der Grund und Boden selbst ist wie Grundvermögen zu bewerten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1952 III Seite 84 XAAAA-89654
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