1. Zu den Berufsverbänden im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 8 KStG 1948 und KStG 1949 gehören auch Wirtschaftsverbände, deren Zweck und tatsächliche Betätigung auf die Wahrnehmung der allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Interessen des Berufs-(Wirtschafts-)zweiges gerichtet sind.
2. Ein Berufsverband (Wirtschaftsverband) verliert die Steuerfreiheit nach § 4 Abs. 1 Ziff. 8 KStG, wenn der Verband in nicht unbeachtlichem Maße Geschäfte im Interesse der einzelnen Mitglieder tätigt, die zur regelmäßigen Tätigkeit eines gewerblichen Unternehmens gehören. Die Beachtlichkeit derartiger Geschäfte ist nach deren Bedeutung im Rahmen der Tätigkeit des Verbandes innerhalb des Veranlagungszeitraumes zu würdigen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1952 III Seite 221 SAAAA-89647
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