1. Eine mehrgemeindliche Betriebstätte ist bei Kapitalgesellschaften auch dann gegeben, wenn sich in einer Gemeinde lediglich Grundstücke der Betriebstätte befinden, die zur Zeit betrieblich nicht unmittelbar genutzt werden.
2. Bei einer mehrgemeindlichen Betriebstätte ist der einheitliche Steuermeßbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Lasten zu zerlegen, die sich für die einzelnen Gemeinden aus der Betriebstätte ergeben, nicht lediglich unter Berücksichtigung der Lasten, die mit den Teilen der Betriebstätte verbunden sind, die sich in den einzelnen Gemeinden befinden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1951 III Seite 124 VAAAA-89633
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