Gesetze: KörpStG § 4 Absatz 1 Ziffer 6Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 StAnpG vom , RStBl. 1941 S. 937 in der Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des KörpStG vom
Leitsatz
1. Ob eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes gegeben ist, richtet sich nach dem öffentlichen Recht des Reichs (Bundes) oder eines Landes (Landesrecht oder Landesverwaltungsübung).
2. Die Finanzbehörden haben das Recht und die Pflicht, die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts nachzuprüfen. Wird von der zuständigen Behörde die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts bescheinigt, so wird dies im allgemeinen auch steuerlich anerkannt werden können.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1951 III Seite 120 LAAAA-89632
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