Die schuldrechtliche Forderung eines Verpächters auf entschädigungslose Überlassung eines auf dem gepachteten Grund und Boden vom Pächter errichteten Gebäudes nach Ablauf der Pachtzeit (Heimfallsrecht) muß gegebenenfalls als Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens beim Verpächter mit dem Teilwert bewertet werden. Dem steht beim Pächter eine entsprechende schuldrechtliche Verpflichtung des Betriebs gegenüber, die mit dem Einheitswert des allein dem Pächter zuzurechnenden Gebäudes nicht zusammenhängt. Der Wert von Forderung und Schuld wächst während der Dauer des Pachtvertrages stetig an.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): RStBl 1944 S. 507 UAAAA-89629
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