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BFH Urteil v. - I R 137/93 BStBl 2002 II S. 366

Gesetze: EStG § 4 Abs. 2 Satz 1KStG 1984 § 8 Abs. 3 Satz 2

Die Rechtsfolgen der Korrektur einer verdeckten Gewinnausschüttung sind außerhalb der Steuerbilanz zu ziehen

Leitsatz

1. Verspricht eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Umsatztantieme, die als verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1984 zu beurteilen ist, so ist dennoch sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz für die Umsatztantieme eine Rückstellung zu bilden.

2. Eine Tantiemerückstellung bleibt unbeschadet ihrer Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung Fremdkapital. Auch Ausschüttungsverbindlichkeiten sind als Fremdkapital zu behandeln.

3. Für eine Berichtigung der Steuerbilanz um die Tantiemerückstellung besteht so lange kein Rechtsgrund, als die Verbindlichkeit zivilrechtlich noch existent ist.

4. Die Rechtsfolge des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1984 setzt außerhalb der Steuerbilanz an.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 366
BFH/NV 1995 S. 4 Nr. 1
BFHE S. 347 Nr. 175
VAAAA-89218

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