1. Hinterziehung von Vermögensteuer für
Besteuerungszeiträume bis zum bleibt strafbar 2.
Verfolgungsverjährung hinterzogener Veranlagungssteuern beginnt mit
allgemeinem Abschluss der Veranlagungsarbeiten des zuständigen
Finanzamts
Leitsatz
1. Hinterziehung von
Vermögensteuer für Besteuerungszeiträume bis zum bleibt strafbar.
2. Bei Veranlagungssteuern beginnt
die Verfolgungsverjährung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen
erst, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für den
maßgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen
hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 259 BFH/NV-Beilage 2002 S. 111 Nr. 3 BStBl II 2002 S. 259 Nr. 7 KÖSDI 2002 S. 13164 Nr. 2 KÖSDI 2002 S. 13164 Nr. 2 PAAAA-89178
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