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BGH Urteil v. - 5 StR 395/01 BStBl 2002 II S. 259

Gesetze: StGB §§ 2, 78 aAO § 370VStG

1. Hinterziehung von Vermögensteuer für Besteuerungszeiträume bis zum bleibt strafbar 2. Verfolgungsverjährung hinterzogener Veranlagungssteuern beginnt mit allgemeinem Abschluss der Veranlagungsarbeiten des zuständigen Finanzamts

Leitsatz

1. Hinterziehung von Vermögensteuer für Besteuerungszeiträume bis zum bleibt strafbar.

2. Bei Veranlagungssteuern beginnt die Verfolgungsverjährung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen erst, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 259
BFH/NV-Beilage 2002 S. 111 Nr. 3
BStBl II 2002 S. 259 Nr. 7
KÖSDI 2002 S. 13164 Nr. 2
KÖSDI 2002 S. 13164 Nr. 2
PAAAA-89178

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