Für die Berechnung des Ertragsanteils einer überführten ,,DDR-Invalidenrente'' ist der Eintritt des die Invalidität auslösenden Versicherungsfalls maßgebend
Leitsatz
Der für die Berechnung des Ertragsanteils maßgebende Beginn einer am bestehenden, nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Invalidenrente, die gemäß § 302 a SGB VI vom an als Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente geleistet wird, ist der Eintritt des diese Invalidenrente auslösenden Versicherungsfalls.
Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. aEStDV § 55 Abs. 2SGB VI § 302 a
Instanzenzug: Thüringer FG (EFG 1998, 1330) (Verfahrensverlauf),
Tatbestand
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielten im Streitjahr 1994 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die am geborene Klägerin hatte seit dem aufgrund des Rentenbescheids des FDGB-Kreisvorstandes - Verwaltung der Sozialversicherung - vom eine Invalidenrente in Höhe von 275 DM gemäß §§ 8 ff. der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung (Rentenverordnung - RentenVO -) vom (GBl-DDR 1979, 401 ff.) bezogen. Im Streitjahr 1994 erhielt sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 16 956,24 DM gemäß dem Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom ,,über die Umbewertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab dem geltenden neuen Rentenrechts'' mit Zahlungsbeginn ab . Durch Rentenbescheid der BfA vom wurde die Rente der Klägerin wegen Berufsunfähigkeit auf ihren Antrag zum neu festgestellt. Im Veranlagungszeitraum 1992 wurde die Rente an die Klägerin mangels Erreichens der Hinzuverdienstgrenze als Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt. Im Jahre 1993 war diese Grenze überschritten worden.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ermittelte den Ertragsanteil der Erwerbsunfähigkeitsrente für das Streitjahr in Höhe von 52 v. H. Mit der hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage begehrten die Kläger die Besteuerung eines Ertragsanteils in Höhe von 36 v. H. bzw. 35 v. H. Sie waren der Auffassung, Invalidenrente und Erwerbsunfähigkeitsrente seien jeweils verschiedene Renten. Nach der Umwandlung der Invaliditätsrente in eine Erwerbsunfähigkeitsrente müsse deren Ertragsanteil niedriger festgesetzt werden.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Sein Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1330.
Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts. Sie tragen u. a. vor: Die Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Berufsunfähigkeitsrente zum führe ab diesem Zeitpunkt zu einer Neuberechnung des Ertragsanteils. § 302 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei gegenüber den §§ 43, 44 SGB VI das speziellere Gesetz. Das FG sei deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 302 a SGB VI die weiter gehenden Voraussetzungen der §§ 43, 44 SGB VI nicht vorliegen müssten. Der Klägerin sei im Jahre 1992 die Rente gemäß § 302 a SGB VI als Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt worden, weil sie die Hinzuverdienstgrenzen nach § 302 a Abs. 2 SGB VI nicht überschritten habe. Somit habe die Klägerin ab dem eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen. Wegen des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nach § 302 a Abs. 2 SGB VI sei die Rente rückwirkend zum als Berufsunfähigkeitsrente gezahlt worden. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe sich, dass Erwerbsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitsrente zwei selbständige Renten seien. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber bestimmt, dass beim Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze die Erwerbsunfähigkeitsrente nur in Höhe einer Berufsunfähigkeitsrente zu leisten sei. Solches sei geregelt in § 44 Abs. 5 SGB VI. Auch aus Sinn und Zweck des § 302 a SGB VI folge nichts anderes. Nach dieser Bestimmung entscheide das Kriterium der Hinzuverdienstgrenze darüber, ob jemand erwerbsunfähig oder berufsunfähig sei. Auf eine bestimmte gesundheitliche Verfassung des Versicherten sei aus Vereinfachungsgründen verzichtet worden. Dies habe zur Folge, dass mit dem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze kraft Gesetzes der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit entstanden sei. Die weiter gehenden Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI hinsichtlich des Gesundheitszustands des Versicherten müssten nicht erfüllt sein. Deshalb liege im Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze zum ein neuer Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit, der zu einer neuen Berechnung des Ertragsanteils führe. Diese Auslegung sei auch gerechtfertigt im Vergleich zur Besteuerung der Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrenten in den alten Bundesländern, wo ein Überschreiten der 1/7-Hinzuverdienst-Grenze (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB I) die Neuberechnung des Ertragsanteils für die Berufsunfähigkeitsrente zur Folge habe.
Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahin gehend zu ändern, dass der Ertragsanteil der Berufsunfähigkeitsrente der Klägerin in Höhe von 34 v. H. angesetzt wird.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Gründe
II.
Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Beginn der von der Klägerin bezogenen Invalidenrente, die nach dem als Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet wird, auf den zu datieren ist und die Bezüge hieraus folglich - bei einer Laufzeit von 41 Jahren und 4 Monaten - mit einem Ertragsanteil von 52 v. H. zu besteuern sind.
1. Sozialversicherungsrenten sind Leibrenten i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (Senatsurteil vom X R 16/85, BFHE 156, 432, BStBl II 1989, 551, unter 2. a). Aus der Einbeziehung der Sozialversicherungsrenten in die Ertragsanteilsbesteuerung erschließt sich die Grundannahme des Gesetzgebers, dass ab ,,Beginn der Rente'' eine Versicherungssumme auf die Lebenszeit des Bezugsberechtigten verzinslich ausgezahlt wird. Solche Renten sind, wenn sie auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, abgekürzte Leibrenten (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 4 EStG i. V. m. § 55 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV -). Die von der Klägerin bezogene Rente ist eine abgekürzte Leibrente, weil sie bis zum Eintritt in den Bezug des Altersruhegeldes geleistet wird, es sei denn, sie endet zu einem früheren Zeitpunkt mit dem Tode der Versicherten (vgl. , BFHE 94, 339, BStBl II 1969, 156; vom X R 60/90, BFHE 162, 298, BStBl II 1991, 89; vom X R 97/89, BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686, m. w. N. der Rechtsprechung; R 167 Abs. 7 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 1999). Der Ertragsanteil der abgekürzten Leibrente ist nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 4 EStG i. V. m. § 55 Abs. 2 EStDV zu ermitteln.
2. Ungeachtet der durch die Herstellung der Einheit Deutschlands bedingten Überleitung des DDR-Rentenrechts in das Recht der Bundesrepublik ist im Streitfall einkommensteuerrechtlich der auf den zu datierende Versicherungsfall maßgeblich geblieben.
a) Die ,,Einkünfte aus den Erträgen des Rentenrechts'' sind abhängig von der ,,gesamten Dauer des Rentenbezugs'', die sich darstellt als die vom ,,Beginn der Rente'' an bemessene ,,voraussichtliche Laufzeit'' (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG). Der ,,Beginn der Rente'' (Kopfleiste der Ertragswerttabelle § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) bzw. der ,,Beginn des Rentenbezugs'' (Kopfleiste der Ertragswerttabelle des § 55 Abs. 2 EStDV) ist der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (, BFHE 118, 467, BStBl II 1976, 452). Dieser ist bezogen auf den Streitfall grundsätzlich auf den Eintritt des sozialrechtlich maßgebenden Versicherungsfalles zu datieren. Nur so kann ,,für die gesamte Dauer des Rentenbezugs'' (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG) ein einziger ,,Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)'' ermittelt werden (Urteil des Senats vom X R 33/86, BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012, m. w. N.). Entscheidend hierfür ist der Rechtsgrund, aus dem heraus die Rente geleistet wird; auf die Modalitäten, auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder der Bewilligung der Rente durch den Versicherungsträger kommt es nicht an.
b) Sozialversicherungsrechtlich ist der ,,Versicherungsfall'' nicht der ,,Leistungsfall'' als Inbegriff der Voraussetzungen, an die das Gesetz die Entstehung eines Leistungsanspruchs knüpft, sondern - im Regelfall - der Eintritt des versicherten Risikos, der die Leistungspflicht des Versicherungsträgers begründet, mithin der versicherte Bedarfsfall (Senatsurteil vom X R 56/90, BFHE 164, 300, BStBl II 1991, 688, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -). Hierdurch wird auch für das Steuerrecht die Unterscheidung der Arten von Renten - ,,Renten für Versicherte'' wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und nach Erreichen der Altersgrenze sowie die ,,Renten an Hinterbliebene'' - vorgegeben, die ihrerseits jeweils den im Wesentlichen versicherten Risiken - gesundheitsbedingte Verminderung der Leistungsfähigkeit des Erwerbstätigen, altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und Tod - entsprechen. Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen sind ihrem Rechtsgrund nach auf das bei Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles bestehende Versicherungsverhältnis bezogen (, BSGE 51, 287, 288 - Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalls; Bley/Kreikebohm, Sozialrecht, 7. Aufl. 1993, Rdnr. 472 ff.; zum ,,Versicherungsfallprinzip'' neuestens , SozR 3-2600 § 100 Nr. 1).
c) Diese steuerrechtliche Grundannahme hinsichtlich der Maßgeblichkeit des jeweiligen Versicherungsfalles wird nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass die nicht ausschließlich nach dem Versicherungsprinzip, sondern auch nach dem Prinzip der Fürsorge ausgestaltete Versicherungsleistung hinsichtlich ihrer Höhe von bedarfsorientierten Tatbestandsmerkmalen abhängig ist (Senatsurteile in BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012; in BFHE 164, 300, BStBl II 1991, 688). Dies entspricht auch der Sichtweise des Sozialrechts: Nach dem 11/1 RA 239/61 (BSGE 22, 278) sind aus dem Begriff des Versicherungsfalles ,,alle Umstände herauszuhalten, die einen Anspruch nicht - oder weniger - dem Grunde nach bestimmen, sondern seinen Beginn, seine Höhe und Dauer beeinflussen oder sich doch als bloße Modifikationen des Grundanspruchs - Stammrechts - verstehen lassen''. Hiervon ausgehend hat der Senat mit Urteil in BFHE 164, 300, BStBl II 1991, 688 entschieden, dass die ,,voraussichtliche Dauer des Rentenbezugs'' im Rechtssinne nicht allein dadurch abgekürzt wird, dass das vorzeitige oder flexible Altersruhegeld bei Aufnahme einer den zulässigen Rahmen übersteigenden Beschäftigung wegfallen kann, oder dass der Rentenbezieher erklärt, ein Fortfall der Rente erscheine möglich. Nichts anderes gilt auch, wenn der Gesetzgeber wie im Streitfall den Inhalt des an einen bestimmten Versicherungsfall anknüpfenden Rentenanspruchs inhaltlich modifiziert. Es verbleibt - bezogen auf den Streitfall - bei der Maßgeblichkeit des Versicherungsfalles ,,Invalidität'' auch dann, wenn sich die Modalitäten der Rentenzahlung aufgrund des Überleitungsrechts sowie situationsbedingt - insbesondere wegen der Schwankungen des Hinzuverdienstes - ändern (unten 5.).
3. Die Klägerin bezieht, wie sich aus dem Inhalt des Bescheides vom (,,Bescheid über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab geltenden neuen Rentenrechts'') ergibt, ihre Rente als eine nach dem Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG -) vom (BGBl. I 1991, 1606) übergeleitete Invalidenrente, die aufgrund ihrer Überleitung in das Sozialversicherungsrecht der Bundesrepublik ,,grundsätzlich wie eine Erwerbsunfähigkeitsrente behandelt wird'' (vgl. BRDrucks 197/91, S. 134 f.). Diese Überleitung hat die steuerrechtliche Maßgeblichkeit des nach DDR-Recht zu beurteilenden Versicherungsfalles - hier: Eintritt der Invalidität der Klägerin im Jahre 1974 - nicht berührt. Dies entspricht im Ergebnis der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom IV B 5 - S 2255 - 111/93 (BStBl I 1993, 411 Tz. 2.2.) vertretenen Auffassung.
a) In der DDR gab es lediglich eine einzige Rente wegen Invalidität. Tatbestandsmäßig war die ursächliche Verknüpfung eines Gesundheitsschadens mit einer Minderung des Leistungsvermögens und des Arbeitsverdienstes, mithin mit der Erwerbsunfähigkeit um zwei Drittel (vgl. Hennies, Invaliditätsrenten in den neuen Bundesländern, Die Sozialgerichtsbarkeit - Sgb - 1991, 145 ff.). Die Schaffung eines für das wiedervereinigte Deutschland geltenden einheitlichen Rechts der Sozialversicherung erforderte es, die Rechtsfolgen der bereits eingetretenen Versicherungsfälle neu zu bestimmen. Denn das bundesdeutsche Rentenversicherungsrecht kennt seit 1957 den Rechtsbegriff der Invalidität nicht mehr. Der abgesenkten Leistungsfähigkeit der Versicherten vor Erreichen der Altersgrenze wurde - bis zum - durch ein System von nach Berufs- und Erwerbsunfähigkeit abgestuften Renten Rechnung getragen. Es ist gleichwohl berechtigt, die ,,Invalidität'' als Oberbegriff für die gesundheitsbedingte Aufhebung oder Einschränkung der Fähigkeit zu sehen, einer Erwerbstätigkeit überhaupt oder in vollem Umfang nachzugehen (vgl. Art. 37 ff. EGV 1408/71 - ,,Geldleistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene''). Hieran knüpft § 302 a Abs. 1 SGB VI an: Eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Invalidenrente, auf die am ein Anspruch bestand, ist vom ,,als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu leisten, wenn die Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 2 nicht überschritten wird, anderenfalls wird sie als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet''. Nach § 302 a Abs. 2 SGB VI wird die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße, mindestens 400 DM nicht übersteigt.
b) Ein für das wiedervereinigte Deutschland geltendes Recht der Sozialversicherungsrenten konnte nicht durch eine schematische Übertragung des im alten Bundesgebiet geltenden Rechts geschaffen werden (vgl. Gesetzesbegründung zu Art. 1 und 2 Renten-Überleitungsgesetz, Allgemeiner Teil, BTDrucks 12/405, S. 108 ff.). Vielmehr ist das DDR-Recht in der Weise übergeleitet worden, dass die einheitliche, von einer Erwerbsminderung um zwei Drittel abhängige Invalidenrente als eine an das Ausmaß der verminderten Leistungsfähigkeit geknüpfte Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (weiter-) gezahlt wurde. Diese Überleitung geschah durch § 302 a Abs. 1 SGB VI i. d. F. des Renten-Überleitungsgesetzes in der Weise, dass dann, wenn am Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente bestand, ,,diese Rente'' vom an eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ,,ist''. Dieser ursprüngliche Wortlaut des § 302 a Abs. 1 SGB VI wurde durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom (BGBl. I 1993, 1038) rückwirkend zum ,,klarstellend'' (BTDrucks 12/4810, S. 25) dahin gehend geändert, dass - so die jetzt geltende Gesetzesfassung - ein am bestehender Anspruch auf eine Invalidenrente ,,als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit'' bzw. ,,als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet'' wird. Hierdurch wird, worauf das FA zutreffend hinweist, verdeutlicht, dass die bisherige Rente fortgeführt wird und lediglich die Modalitäten der Leistung verändert werden. Dieser Formulierung entspricht der Wortlaut des § 302 a Abs. 3 SGB VI i. d. F. vom (,,Eine als Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit geleistete Invalidenrente . . .'').
c) Die - als fortbestehend gedachten - Bestandsrenten sind aus Anlass der Rechtsänderung grundsätzlich nicht neu festgestellt worden. Der Gesetzgeber wollte eine verwaltungspraktikable, insbesondere praxisnahe und vollziehbare Regelung schaffen, die es erübrigte, sämtliche Rentenfälle neu aufzurollen und am Maßstab des bundesrepublikanischen Rechts zu überprüfen (, SozR 3-2600 § 307 a Nr. 14). Die Bestandsrenten - auch die Invalidenrente - wurden lediglich nach näherer Maßgabe des § 307 SGB VI ,,umgewertet''. Durch ein programmierbares verwaltungsinternes Verfahren, mit dem auch für bereits laufende Renten ,,persönliche Entgeltspunkte (Ost)'' - für die Klägerin: nach dem Gesamtdurchschnittseinkommen für den Zwanzigjahreszeitraum, der 1974 endet - auf der Grundlage des Datenbestandes des Trägers der Rentenversicherung der DDR ermittelt werden können, wurde sichergestellt, dass laufende Renten in der bisherigen Höhe weitergezahlt wurden (BTDrucks 12/405, S. 135; Niesel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Bd. II 2000, § 307 SGB VI Rdnr. 2 f.). Entscheidend für die Höhe der umgewerteten Rente sind dabei diejenigen Faktoren, die bereits nach dem Rentenrecht der DDR die Höhe der Rente bestimmt hatten und auch nach dem Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit einer Rente nach dem SGB VI weitgehend entsprechen (im Einzelnen BSG in SozR 3-2600 § 307 a Nr. 14). Dies ist für die steuerrechtliche Betrachtung ungeachtet dessen maßgebend, dass es sich bei der Umwertung nach der Auffassung des BSG ,,rechtstechnisch um die Neubegründung (Novation) eines Rentenanspruchs nach dem SGB VI'' handelt (vgl. hierzu , SozR 3-2600 § 307 a Nr. 11).
d) Diese Überleitung der Invalidenrente nach DDR-Recht in eine - je nach Hinzuverdienst - Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente ist an weitere Voraussetzungen, insbesondere wie sie § 43 SGB VI für die Berufsunfähigkeitsrente bzw. § 44 SGB VI für die Erwerbsunfähigkeitsrente verlangen, nicht geknüpft. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die ,,umgewertete'' Invalidenrente nach § 302 a Abs. 3 Satz 1 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nur geleistet wird, solange der Versicherte berufs- oder erwerbsunfähig ist. Mit der Gesamtregelung der Fortzahlung der Invalidenrente, der Einpassung in das Recht des SGB VI und der vorstehend genannten Umwertung ist der Bundesgesetzgeber seiner aus Art. 30 Abs. 5 des Einigungsvertrages folgenden Verpflichtung zur Gewährung eines besonderen Vertrauensschutzes u. a. für die Fälle nachgekommen, in denen sich ein Rentenanspruch - insbesondere für Behinderte (vgl. § 11 RentenVO; Art. 2 § 10 RÜG) - nur aus dem Rentenrecht der ehemaligen DDR ergibt oder in denen die nach dem Recht der ehemaligen DDR gewährte Rente höher ist als die nach dem SGB VI berechnete Rente.
4. Die durch die Überleitung bewirkte Erhöhung der Rente ist Folge einer Angleichung des ostdeutschen an das westdeutsche Versorgungsniveau. Der ,,Wert des Stammrechts'' ist hierdurch nicht erhöht, vielmehr ist der ,,innere Wert'' angepasst worden. Daher ist der Ertragsanteil der Erhöhungsbeträge gleichbleibend mit dem Vomhundertsatz vom Beginn des Versicherungsfalls zu ermitteln (vgl. , BFHE 97, 31, BStBl II 1970, 9).
5. Dem FG ist auch darin beizupflichten, dass die Rechtsänderung, welcher im Rentenbescheid vom Rechnung getragen wurde, gleichfalls keine Neubestimmung des Ertragsanteils erforderlich macht. Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten sind zwar grundsätzlich jeweils für sich rechtlich selbständige Renten (BFH-Urteil in BFHE 97, 31, BStBl II 1970, 9). Dies kann indes nur dann gelten, wenn und soweit die Aufeinanderfolge der Renten durch einen neuen Versicherungsfall - insbesondere durch eine Änderung des Krankheitsbefundes - bedingt ist. Das FG hat aus Anlage 10 zum Bescheid der BfA vom in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gefolgert, dass der Klägerin die Erwerbsunfähigkeitsrente wegen des Überschreitens des Hinzuverdienstes nicht zugestanden hat. Solches haben auch die Kläger in ihrer Revisionsbegründung vorgetragen. Sie haben nicht geltend gemacht, dass es zu der Berufsunfähigkeitsrente aufgrund eines neuen Krankheitsbildes nach erneuter ärztlicher Begutachtung gekommen sei. Ihnen kann nicht darin gefolgt werden, dass im Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze ,,ein neuer Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit'' läge.
6. Das angefochtene Urteil entspricht diesen Grundsätzen. Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 6
BB 2001 S. 2519 Nr. 49
BFH/NV 2002 S. 106 Nr. 1
BFHE S. 286 Nr. 196
BStBl II 2002 S. 6 Nr. 1
DB 2001 S. 2579 Nr. 49
DStRE 2002 S. 268 Nr. 5
FR 2002 S. 36 Nr. 1
INF 2002 S. 59 Nr. 2
AAAAA-89089