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BFH Urteil v. - I B 151/98 BStBl 2001 II S. 556

Gesetze: EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1EStG § 44 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5EStG § 45 aAO 1977 § 167AO 1977 § 168AO 1977 § 170 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1FGO § 119 Nr. 3FGO § 126 Abs. 4

- Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist bei dem Entrichtungsschuldner wegen seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung - Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheid kann durch eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung geändert werden

Leitsatz

1. Die Verpflichtung des Schuldners der Kapitalerträge zur Abgabe einer Kapitalertragsteuer-Anmeldung gemäß § 45 a EStG führt für den Anmeldenden als Entrichtungssteuerschuldner zu einer Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 (Bestätigung des Senatsurteils vom I R 82/95, BFHE 180, 365, BStBl II 1996, 608).

2. Durch eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung kann ein denselben Anmeldungszeitraum betreffender Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheid geändert werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 556
CAAAA-88971

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