BFH Urteil v. - IX R 39/97 BStBl 2001 II S. 244

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von anschaffungsnahem Herstellungsaufwand - Beitritt zum Revisionsverfahren

Leitsatz

Das Bundesministerium der Finanzen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt in einem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem die einkommensteuerrechtliche Behandlung von anschaffungsnahen Aufwendungen streitig ist.

Gesetze: EStG §§ 21 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7HGB § 255 Abs. 1 und 2

Instanzenzug: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1997, 1172)

Tatbestand

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im März 1988 ein 1955 bebautes Mietwohngrundstück mit neun Wohnungen und einem Laden zum Preis von 270 000 DM; auf das Gebäude entfielen Anschaffungskosten in Höhe von 246 028 DM.

Der Kläger macht für die Streitjahre Werbungskosten in folgender Höhe geltend:


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            1988            39 120 DM
            1989             8 803 DM
            1990               440 DM
            1991           108 318 DM
 

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Aufwendungen für den Einbau von Isolierglasfenstern, den Austausch von Ofenheizungen gegen Etagenheizungen sowie die Modernisierung der Bäder in zwei Wohnungen. Die Investitionen des Streitjahres 1991 sind nach Angaben der Kläger erst ab Mai vorgenommen worden.

Die monatlichen Mieteinnahmen wurden von 1 850 DM (April 1988) auf 3 427 DM (April 1991) gesteigert.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) behandelte sämtliche Aufwendungen als (anschaffungsnahe) Herstellungskosten. Durch die Differenz zwischen dem durch den Bausachverständigen ermittelten Verkehrswert von 375 000 DM und dem Kaufpreis von 270 000 DM werde deutlich, dass das Anwesen verbilligt unter Berücksichtigung eines Instandhaltungsrückstands erworben worden sei.

Nach vergeblichem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage als unbegründet ab (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1997, 1172).

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Gründe

II.

Die Aufforderung zum Beitritt beruht auf § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil das Revisionsverfahren IX R 39/97 eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe und eine Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht, nämlich § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7 i. V. m. § 7 und § 21 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sowie § 255 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs, betrifft.

In dem Revisionsverfahren ist u. a. darüber zu entscheiden, ob bei im Verhältnis zum Kaufpreis hohen Modernisierungsaufwendungen auf ein Gebäude im Anschluss an dessen Erwerb in der Regel Herstellungsaufwand vorliegt (sog. anschaffungsnaher Herstellungsaufwand, vgl. u. a. , BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672; , BFHE 143, 431, BStBl II 1985, 690, zu 1. a; vom IX R 44/86, BFHE 158, 240, 243, BStBl II 1990, 53; vom IX R 117/90, BFHE 166, 203, BStBl II 1992, 285). In R 157 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien wird diese Frage bejaht. Mit einer anderweitigen Beurteilung würde der Senat von einer langjährigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis abweichen. Es ist daher angezeigt, das Bundesministerium der Finanzen zum Beitritt aufzufordern.

Der Senat hat mit Beschlüssen vom heutigen Tage das Bundesministerium der Finanzen dementsprechend auch in den Verfahren IX R 61/99 (Vorentscheidung veröffentlicht in EFG 1999, 1274) und IX R 73/99 (Vorentscheidung veröffentlicht in EFG 2000, 59) zum Beitritt aufgefordert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 244
BB 2001 S. 86 Nr. 2
BFH/NV 2001 S. 264
BFH/NV 2001 S. 264 Nr. 2
BFHE S. 477 Nr. 193
DB 2001 S. 72 Nr. 2
DStRE 2001 S. 80 Nr. 2
QAAAA-88855