1. Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer ist verfassungsgemäß 2. Ob ein Büro- oder Praxisraum der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden 3. Die Abzugsbegrenzung greift bei einer Nutzung für solche Tätigkeiten, die in den Kernbereich der Nutzung eines typischen Arbeitszimmers fallen
Leitsatz
1. Die Beschränkung des Werbungskostenabzugs für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer durch § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG ist dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß (Bestätigung der , BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68, und vom VI R 4/97, BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351).
2. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz EStG kann nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung isoliert für einzelne Tätigkeiten, sondern nur für sämtliche Tätigkeiten des Steuerpflichtigen bestimmt werden.
3. Ob ein Büro- oder Praxisraum der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer unterfällt, lässt sich nicht generell, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls beurteilen.
4. Nutzt der Steuerpflichtige einen Raum im eigenen Einfamilienhaus für berufliche Tätigkeiten, die in den Kernbereich der Nutzung eines typischen häuslichen Arbeitszimmers fallen, ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG auch dann anzuwenden, wenn in diesem Raum gelegentlich Beratungsgespräche geführt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 7 BFH/NV 2000 S. 272 Nr. 2 INF 2000 S. 28 Nr. 1 YAAAA-88793
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