Tätigkeitsvergütungen für einen ausschließlich zur Vermögenssorge bestellten Vormund/Betreuer sind bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar
Leitsatz
Vergütungen für einen ausschließlich zur Vermögenssorge bestellten Vormund/Betreuer stellen keine außergewöhnlichen Belastungen, sondern Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften dar, sofern die Tätigkeit des Vormunds/Betreuers weder einer kurzfristigen Abwicklung des Vermögens noch der Verwaltung ertraglosen Vermögens dient.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 69 BB 2000 S. 1387 Nr. 27 BB 2000 S. 242 Nr. 5 BFH/NV 2000 S. 505 Nr. 4 DStR 2000 S. 241 Nr. 6 DStRE 2000 S. 171 Nr. 4 FR 2000 S. 219 Nr. 4 INF 2000 S. 187 Nr. 6 XAAAA-88789
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