Investitionszulage für einen von Anfang an zum Werkstattwagen umgebauten VW-Bus, wenn die Herstellung der Eignung des Fahrzeugs zur privaten Personenbeförderung durch Ausbau der werkstattmäßig genutzten Teile und Einbau weiterer Sitzgelegenheiten nicht ohne erheblichen Aufwand (hier allein ca. 4 Stunden Umbauzeit) möglich ist
Leitsatz
PKW i. S. von § 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1991 sind nach der Rechtsprechung des BFH Fahrzeuge, die objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt sind, bei Privatfahrten Personen zu befördern.
Ein zum ,,Werkstattwagen'' umgebauter VW-Bus, der dem Transport von Mitarbeitern und Material zu Baustellen dient und bei dem - außer den Sitzgelegenheiten im Führerhaus für Fahrer und Beifahrer - keine weiteren Sitzgelegenheiten vorhanden sind, ist unbeschadet der Klassifizierung als ,,PKW-Kombi'' im Kfz-Brief kein PKW i. S. des § 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1991, wenn die Herstellung der Eignung des Fahrzeugs zur privaten Personenbeförderung durch Ausbau der werkstattmäßig genutzten Teile und Einbau weiterer Sitzgelegenheiten nicht ohne erheblichen Aufwand (hier allein ca. 4 Stunden Umbauzeit) möglich ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 501 BB 2000 S. 554 Nr. 11 BB 2000 S. 865 Nr. 17 BFH/NV 2000 S. 655 Nr. 5 DB 2000 S. 556 Nr. 11 DStRE 2000 S. 307 Nr. 6 FR 2000 S. 404 Nr. 7 INF 2000 S. 284 Nr. 9 BAAAA-88727
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