Prüfungsbefugnis bei Abrechnungsbescheid über die Wirksamkeit einer Aufrechnung mit Umsatzsteuervorauszahlungsforderung; Abtretung einer Steuerforderung von einem auf einen anderen Hoheitsträger; Übergang der Verwaltungsbefugnis auf Zwangs- oder einen Konkursverwalter berührt steuerrechtlich nicht Eigentumsrecht, Unternehmereigenschaft des Grundstückseigentümers und Einheit des Unternehmens; Lieferung eines unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks setzt vorherige Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht voraus
Leitsatz
1. Im Abrechnungsverfahren ist von der formellen Bescheidlage, d. h. vom Regelungsinhalt der ergangenen Steuerbescheide ungeachtet ihrer Richtigkeit auszugehen. Jedoch ist bei einem Abrechnungsbescheid, der über Meinungsverschiedenheiten entscheidet, welche über die Wirksamkeit einer Aufrechnung des FA mit einer Umsatzsteuervorauszahlungsforderung bestehen, auch über den materiell-rechtlichen Bestand der Vorauszahlungsschuld ungeachtet ihrer wirksamen Festsetzung in einem Steuerbescheid zu entscheiden, sofern und soweit darüber nicht eine Bestandskraft wirkende Entscheidung in dem Jahressteuerbescheid ergangen ist. Der Grundsatz, dass im Abrechnungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide nicht zu prüfen ist, wird insoweit durchbrochen.
2. Eine Steuerforderung kann von einem Hoheitsträger an einen anderen Hoheitsträger zwecks Einziehung abgetreten werden.
3. Zwangsverwalter, Konkursverwalter und Schuldner betreiben dasselbe Unternehmen, auch wenn sie umsatzsteuerrechtlich getrennt zu erfassen sind; der von ihnen einzuhaltende Voranmeldungszeitraum bestimmt sich nach den Umsätzen dieses (Gesamt-)Unternehmens.
4. Die Lieferung eines unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks setzt die vorherige Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht voraus.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 46 UR 2000 S. 77 Nr. 2 JAAAA-88707
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