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BFH Urteil v. - I B 24/98 BStBl 2000 II S. 430

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1AO 1977 § 42 Abs. 1UmwStG 1995 § 10 Abs. 1UmwStG 1995 § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Sätze 3, 5 und 6UmwG § 226

Zur Möglichkeit der Stundung bei der Antragsbesteuerung für einbringungsgeborene Anteile gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 1995

Leitsatz

Beantragt der Anteilseigner gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995, die stillen Reserven einbringungsgeborener Anteile aufzudecken, so ist ihm die Stundung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 1995 auch dann zu gewähren, wenn die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen, kurz darauf formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt wird und beim Anteilseigner dadurch gemäß § 10 UmwStG 1995 ein entsprechendes Körperschaftsteuerguthaben anzurechnen ist. Diese Rechtsfrage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 430
KAAAA-88695

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