Ein Damnum ist nach § 10 e Abs. 6 nur abziehbar, soweit es auf die Zeit vor Bezug der Wohnung entfällt
Leitsatz
Ein Disagio ist seit der Rechtsprechungsänderung des BGH im Jahr 1990 in der Regel nicht mehr als Entgelt für einmaligen Verwaltungsaufwand bei der Kreditbeschaffung und -gewährung, sondern als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzinssatz und damit als Vorauszahlung eines Teils der Zinsen anzusehen. Als laufzeitabhängige Aufwendung kann das Disagio nur als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG abgezogen werden, soweit es wirtschaftlich auf die Zeit vor Bezug entfällt (Fortführung des Senatsurteils vom X R 26/92, BFHE 174, 535, BStBl II 1994, 930).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 259 BB 2000 S. 85 Nr. 2 BFH/NV 2000 S. 383 Nr. 3 DStRE 2000 S. 119 Nr. 3 FR 2000 S. 150 Nr. 3 INF 2000 S. 123 Nr. 4 OAAAA-88633
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