Abziehbare Beitragsrückerstattungen i. S. des § 21 KStG stammen aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft auf Grund des Jahresergebnisses oder eines versicherungstechnischen Überschusses. Zinserträge dürfen nicht berücksichtigt werden
Leitsatz
1. § 21 Abs. 1 KStG 1984 gilt nur für Beitragsrückerstattungen, die Versicherungsunternehmen für das selbst abgeschlossene Geschäft auf Grund ihres Jahresergebnisses oder eines versicherungstechnischen Überschusses gewähren. Andere Arten von Beitragsrückerstattungen werden von der Vorschrift nicht erfasst.
2. Versicherungstechnischer Überschuss i. S. des § 21 Abs. 1 KStG 1984 ist der Überschuss, der sich nach den Vorschriften des Tarif- oder Versicherungsaufsichtrechts oder nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im einzelnen Schaden- oder Unfallversicherungszweig des Versicherungsunternehmens ergibt.
3. Die aus der Anlage der vorausgezahlten Haftpflichtversicherungsprämien vom Versicherungsunternehmen erzielten Zinserträge sind zwar Teil des versicherungstechnischen Überschusses. Sie dürfen aber bei der Berechnung des steuerrechtlich abziehbaren Höchstbetrags gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 KStG 1984 nicht berücksichtigt werden. Werden sie für die Beitragsrückerstattung verwendet, handelt es sich zumindest insoweit um nichtabziehbare Betriebsausgaben, als das Versicherungsunternehmen tarif- und aufsichtrechtlich nicht verpflichtet war, die Zinserträge zur Beitragsrückerstattung zu verwenden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 238 BB 2000 S. 138 Nr. 3 BFH/NV 2000 S. 395 Nr. 3 DB 2000 S. 255 Nr. 5 DStRE 2000 S. 127 Nr. 3 FR 2000 S. 257 Nr. 5 PAAAA-88624
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