- Der Testamentsvollstrecker ist nach § 31 Abs. 5 ErbStG zur Abgabe der Steuererklärung für die Erben verpflichtet, auch ohne dass die Erben zur Abgabe der Erklärung aufgefordert wurden - Erfüllt er seine Erklärungspflicht nicht rechtzeitig, führt dies zur Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gegenüber den Erben
Leitsatz
1. Die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung gemäß § 31 Abs. 5 ErbStG setzt nicht voraus, dass die Erben vom FA gemäß Abs. 1 aufgefordert worden sind, eine Erklärung abzugeben.
2. Die nicht rechtzeitige Abgabe der Erbschaftsteuererklärung durch den Testamentsvollstrecker hemmt den Anlauf der Frist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer gegenüber den Erben.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 233 BB 2000 S. 552 Nr. 11 BFH/NV 2000 S. 625 Nr. 5 DB 2000 S. 554 Nr. 11 DStR 2000 S. 468 Nr. 11 DStRE 2000 S. 372 Nr. 7 FR 2000 S. 402 Nr. 7 INF 2000 S. 317 Nr. 10 LAAAA-88621
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