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BFH Urteil v. - X R 46/97 BStBl 2000 II S. 188

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 aEStG § 22 Nr. 1 Satz 1EStG § 12 Nr. 1 und 2GG Art. 3 Abs. 1

Im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG) abziehbar, wenn sie nicht aus den laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können?

Leitsatz

Dem Großen Senat wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Sind im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG) abziehbar, wenn sie nicht aus den laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können (,,Typus 2'' i. S. von Tz. 17 bis 19, 38 bis 40 des BStBl I 1996, 1508)?

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 188
BB 2000 S. 338 Nr. 7
BFH/NV 2000 S. 517 Nr. 4
DB 2000 S. 453 Nr. 9
DStR 2000 S. 420 Nr. 10
FR 2000 S. 270 Nr. 5
HAAAA-88605

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