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BFH Urteil v. - II R 54/98 BStBl 2000 II S. 143

Gesetze: GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG 1983 § 2GrEStG 1983 § 8 Abs. 1GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 1

Entgeltlicher Erwerb von Bauplänen auch im Zusammenhang mit Grundstückserwerb unterliegt regelmäßig nicht der Grunderwerbsteuer

Leitsatz

Baupläne fallen als solche nicht unter den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG 1983. Ihr entgeltlicher Erwerb unterliegt deshalb regelmäßig nicht der Grunderwerbsteuer; das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Baupläne zusammen mit einem Grundstück erworben werden, das Gegenstand der Planung ist.

Grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz kann der Erwerb der Baupläne nur dann erlangen, wenn entweder wegen Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung angenommen werden muss, dass ein Teil des Aufwandes für den Erwerb der Bauplanung eine verdeckte Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks darstellt, oder wenn die erworbene Bauplanung dazu diente, das Grundstück in den tatsächlichen (bebauten) Zustand zu versetzen, in dem es von den Vertragschließenden zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wurde (, BFHE 169, 533, BStBl II 1993, 308).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 143
BB 2000 S. 241 Nr. 5
BFH/NV 2000 S. 525 Nr. 4
DB 2000 S. 408 Nr. 8
DStR 2000 S. 151 Nr. 4
DStRE 2000 S. 141 Nr. 3
INF 2000 S. 158 Nr. 5
EAAAA-88590

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