Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rückstellungsbildung für Kosten des Datenzugriffs der Finanzverwaltung
KernaussagenDas Recht der Betriebsprüfung, die Buchführungsunterlagen des Stpfl. durch Datenzugriff auswerten zu dürfen, kann nicht unerhebliche Kosten für die Aufbereitung und Bereitstellung der Daten auslösen. Daher ist zu prüfen, inwieweit diese Aufwendungen nach den Grundsätzen des rückstellungsfähig sind.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Einführung | • | Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme | ||
II. | Rückstellungsbildung dem Grunde nach | ||||
• | Außenverpflichtung des Stpfl. | III. | Rückstellungsbildung der Höhe nach | ||
• | Wirtschaftliche Verursachung | IV. | Zusammenfassung |
I. Einführung
Im Rahmen des Steuersenkungsgesetzes wurde der steuerlichen Außenprüfung ein gegenüber der bisherigen Handhabung deutlich weiter reichenderes Zugriffsrecht auf die steuerlich relevanten ”Bücher” des Stpfl. eingeräumt, das sich auf die elektronische Buchführung der Unternehmen bezieht. Gem. § 147 Abs. 6 AO hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Betriebsprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten des Stpfl. zu nehmen und die EDV zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem ...