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BBK Nr. 8 vom Seite 343 Fach 4 Seite 1990

Gestaltung und Buchung von Kommissionsgeschäften

von Dipl.-Kfm. Rüdiger Apel, Korschenbroich

Ein Kommissionsgeschäft zeichnet sich dadurch aus, dass eine Seite, die eine Sache kaufen oder verkaufen will, nicht selbst in Erscheinung tritt und statt dessen einen Kommissionär beauftragt. Geregelt ist diese Handelsform in den §§ 383 – 406 HGB.

I. Kommissionär als Geschäftsbesorger des Kommittenten

Die gesetzliche Definition (§ 383 HGB) umschreibt nicht nur, dass es sich bei dem Kommissionär um einen gewerbetreibenden Kaufmann i. S. der §§ 1, 2 HGB handelt, sondern auch den Vertragstyp, der seine unternehmerische Tätigkeit prägt. Demnach handelt es sich bei einem Kommissionär um einen selbständigen Kaufmann, der es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Die Regelungen für das Kommissionsgeschäft (§§ 383 – 406 HGB) und über Handelsgeschäfte (§§ 343 – 372 HGB, mit Ausnahme der §§ 348 – 350 HGB) gelten auch für einen Kommissionär, dessen Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert und dessen Firma nicht nach § 2 HGB in das Handelsregister eingetragen ist.

Im Rahmen eines solchen Geschäfts schuldet der Kommissionär dem Kommittenten den Kauf oder Verkauf von Waren od...