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Grundlagen - Stand: 03.01.2021

Zinsabschlag

Roland Ronig
Abgeltungsteuer

Im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 hat der Gesetzgeber eine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ab dem eingeführt. Ab 2009 unterscheidet der Gesetzgeber nicht mehr zwischen Zinsabschlag und anderen Formen der Kapitalertragsteuer. Daher sind die nachfolgenden Ausführungen nur bis zum VZ 2008 anwendbar. Zum Steuerabzug auf Zinsen ab 2009 vgl. Stichwort „Kapitalertragsteuer (ab 2009)”.

I. Definition des Zinsabschlags

Seit 1993 unterliegen Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dem sog. Zinsabschlag . Dieser ist eine Form der Kapitalertragsteuer und hat wie diese (derzeit) keinen Abgeltungscharakter. Im Jahr 1994 wurde der Zinsabschlag auf Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2b (Veräußerung von Zinsscheinen), Nr. 3 (Stückzinsen ) und Nr. 4 EStG (Finanzinnovationen ) erweitert, um Missbrauchsgestaltungen zu vermeiden.

Der Steuersatz des Zinsabschlags beträgt grds. 30 v.H.. Lediglich bei Tafelgeschäften wird ein Satz von 35 v.H. erhoben.

In Zusammenhang mit der Einführung des Zinsabschlags wurde die Möglichkeit eröffnet, Freistellungsaufträge gegenüber den Kreditinstituten zu erteilen.

Zur Anrechnung des Zinsabschlags auf die Einkommensteuer ist die Vorlage einer Steuerbescheinigung erforderlich.

Die Verwaltung hat in mehreren umfangreichen Verwaltungsanweisungen zu Einzelfragen hinsichtlich des Zinsabschlags Stellung genommen.

Der BFH hält die Besteuerung der Zinseinnahmen ab dem Jahr 1994 für verfassungsgemäß. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

Zum Steuerabzug auf Zinsen ab 2009 vgl. Stichwort „Kapitalertragsteuer (ab 2009)”.

II. Abzugsverpflichteter

Zum Kapitalertragsteuerabzug ist grds. der Schuldner der Kapitalerträge verpflichtet. Eine Ausnahme besteht beim Zinsabschlag. Dieser ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten (Zahlstellensteuer).

  • Erträge aus verbrieften Forderungen (= Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch o.ä. eingetragen oder über die Sammelurkunden i.S.d. Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind) werden i.d.R. durch ein Kreditinstitut / Finanzdienstleistungsinstitut ausgezahlt. Handelt es sich hierbei um ein inländisches Institut, muss dieses - auch wenn der Schuldner der Erträge eine andere Person ist - Zinsabschlag einbehalten. Inländische Kreditinstitute sind auch inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute, die die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften im Inland haben.

  • Erträge aus einfachen Forderungen (= nicht verbriefte Forderungen) unterliegen nur dem Zinsabschlag, wenn deren Schuldner ein inländisches Kreditinstitut / Finanzdienstleistungsinstitut ist.

    • Nach dem JStG 2007 gilt die Abzugsverpflichtung auch bei Versicherungsunternehmen für Erträge aus Kapitalanlagen, die mit Einlagegeschäften bei Kreditinstituten vergleichbar sind.

Diese Grundsätze gelten in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 8 EStG (Stückzinsen, Finanzinnovationen) entsprechend. Zahlt also z.B. ein ausländisches Kreditinstitut oder eine Privatperson Zinsen aus, unterliegen diese nicht dem Zinsabschlag.

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